MW-Holz

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

MW-HOLZ UG (haftungsbeschränkt)
Berkumer Weg 5
53343 Wachtberg
 

Sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen des Verkäufers unterliegen den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Alle anderen Abmachungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.
 

Angebote, Preise, Lieferung
1. Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten gilt das des Verkäufers.
 

2. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht anders gesagt, ab den Lagern des Verkäufers. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Aufträge, die über das Internet erteilt werden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise sind Mindestpreise. Erhöhen sich vier Wochen nach Auftragsannahme die Preise der Vorlieferanten des Verkäufers, so tritt eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises ein.
 

3. Lieferungen erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, im Rahmen der Tourenpläne der Spediteure. Zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten. Aufträge, die über das Internet erteilt werden, werden nur innerhalb Deutschlands ausgeliefert.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein vom Veräußerer zu vertretendes Hindernis berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung i.H.v. 2% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Vollzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
 

4. Der Versand erfolgt, auch bei Verwendung der Transportmittel des Verkäufers, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist Frankolieferung vereinbart, hat der Käufer die Fracht skontofrei vorzulegen. Etwaige Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers.
Ist Lieferung mittels Lastfahrzeug vereinbart, so versteht sich das vorbehaltlich der Anfuhrmöglichkeit. Die Berechnung der Fracht erfolgt zu Selbstkosten. Bei ungewöhnlich erschwerter oder sonst behinderter Anlieferung ist der Verkäufer berechtigt, die Ware unter Befreiung von weiteren Erfüllungsverpflichtungen auf Gefahr des Käufers an geeignet erscheinender, nächstgelegener Stelle abzuladen. Verpackungs- und Versandkosten berechnen wir zu Selbstkosten weiter. Soweit in diesen AGB nicht andere Regelungen enthalten sind, gelten für den Versand mittels Lastfahrzeug die Regelungen der ADSP sinngemäß.
Zahlung, Zahlungsverzug
 

5. Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung und vor Verladung der Ware für den Transport ohne Abzug zu erfolgen.
 

6. Der Besteller kommt mit Überschreitung der in der Rechnung angegebenen Nettofälligkeiten mit der Zahlung in Verzug. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels können unbeschadet weitergehender Rechte, bei Kaufleuten Verzugszinsen i.H.v. 8% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes berechnet werden. Bei Verbrauchern werden Verzugszinsen i.H.v. 5% per anno über diesem Basiszinssatz berechnet. Für jede Mahnung werden Mahngebühren i.H.v. € 15,00 berechnet. Jede in irgendeiner Form zwischen Vertragsabschluss und Zahlungseingang eintretende Geldentwertung im Sitzland des Käufers ist von diesem zu tragen.
 

7. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eigentumsvorbehalt
 

8. Der Verkäufer behält sich im Verhältnis zum Letztverbraucher an allen verkauften Erzeugnissen das Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung der Kaufpreisforderung vor.
Im Verhältnis zum Weiterverkäufer behält sich der Verkäufer darüber hinausgehend an allen verkauften Erzeugnissen das Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Kunden ergebenden Kontokorrentsaldos vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte Warenlieferung bei einer Zahlung nennt. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
Der Käufer hat, solange sich die Vorbehaltsware in seinem Besitz befindet, diese auf eigene Kosten gegen Brandschäden zu versichern. Etwaige Pfändungen der Ware durch Dritte hat er dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet.
Auch zur Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware ist der Verkäufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt.
 

9. Veräußert der Käufer die von dem Verkäufer gelieferte Ware - gleichgültig in welchem Zustand und gleichgültig, ob zu Recht oder Unrecht -, so werden die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist. Die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Den Erlös aus der Veräußerung der Ware hat der Käufer unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.
Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abkäufern bekanntzugeben, auch dem Verkäufer die zur Geltendmachung seines Rechtes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einbeziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt jedoch von dieser Einzugsermächtigung des Käufers unberührt. Sofort nach der Einziehung hat der Käufer die eingezogenen Beträge an den Verkäufer abzuführen.
 

10. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Käufer übergeht.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegeben Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Bei der Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen wird der Verkäufer Miteigentümer nach §§947 und 948 BGB.
Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, Kreditversicherung, Aufrechnung
 

11. Gerät der Verkäufer in Zahlungsschwierigkeiten oder verschlechtert sich seine Vermögenslage, ist der Verkäufer berechtigt, trotz entgegenstehender Vereinbarung, Vorauszahlung des Käufers zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Entschädigungsansprüche hieraus für den Käufer entstehen. Laufende Forderungen sowie laufende Wechsel, die vom Verkäufer zahlungshalber angenommen wurden, werden sofort gegen Rückgabe fällig und sind sofort zu bezahlen.
Bei Eintritt völliger oder teilweiser Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder bei Nichteinhaltung der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren, soweit sich diese zum Zeitpunkt des Eintritts noch im Besitz des Käufers befinden, auf Kosten des Käufers sicherzustellen bzw. diese dem Lager zu entnehmen.
 

12. Zur Absicherung eines Ausfallrisikos bei Kreditbelieferung behält sich der Verkäufer vor, eine Warenkreditversicherung abzuschließen und diese Kosten anteilig auf der Warenrechnung auszuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, wenn er die Rechnung nicht innerhalb der dort angegebenen Nettofälligkeit zahlt. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
 

13. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


Mängelrügen, Warenrücknahme, Garantieansprüche
14. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Eine Mängelrüge nach der Be- oder Verarbeitung, Einbau oder Veräußerung ist unzulässig. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
Wird für Halbfertig- oder Fertigfabrikate von unserem Lieferanten Garantie geleistet, so hat der Käufer vorbehaltlich der Anerkennung seiner Beanstandung durch den Lieferanten des Verkäufers, nur Anspruch auf Erfüllung des geleisteten Garantieversprechens. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
 

15. Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen und Sortimenten sowie Farbabweichungen bilden keinen Grund zur Beanstandung. Reklamationen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss.
 

16. Umstellungen und Rücklieferungen verursachen erhöhte Kosten. Die Gutschrift des Verkäufers erfolgt daher in jedem Fall mit einem Abschlag von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch € 15,00. Sonderanfertigungen und Teile, welche bereits eingebaut waren, können nicht zurückgenommen werden.
 

17. Technische Änderungen an vom Verkäufer angebotenen und später gelieferten Waren behält sich der Verkäufer vor.

Werkvertrag
18. Sofern der Verkäufer im Einzelfall selbst durch Übernahme vereinbarter Leistungen einen Werkerfolg herbeiführt (Werkvertrag), gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Erweiterungen:
18 a) Ziffer 15. Gilt auch hinsichtlich etwaiger Mängel, die sich aus dieser Leistung ergeben.
18 b) Die vom Verkäufer aufgegebenen Preise sind nur Richtpreise und setzen voraus, dass sich nicht noch zusätzliche Schwierigkeiten aufgrund besonderer Umstände ergeben.
18 c) Die Zahlung hat zu erfolgen: Bei Anlieferung des Materials eine Abschlagszahlung i.H.v. 90 % der gesamten in Rechnung gestellten Materialkosten. Zahlung des Restbetrages einschl. der Kosten des Verkäufers für Leistungen innerhalb 10 Tagen nach Beendigung der Arbeiten netto Kasse. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist auch wegen solcher nicht anerkannter Mängelrügen ausgeschlossen, die sich auf Arbeiten oder auf Material und Leistungen beziehen.
Haftung des Verkäufers, Verjährung
 

19. Sollten für Arbeiten von Fall zu Fall durch den Verkäufer Firmen empfohlen werden, die auf eigene Rechnung Arbeiten durchführen, so können etwaige Beanstandungen an der Leistung und sich eventuell daraus ergebende Weiterungen nie gegen den Verkäufer, sondern nur gegen diese Firmen, geltend gemacht werden. Die Firmen sind nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers tätig, sondern handeln auf eigene Rechnung.
 

20. Für falsche Beratung wird Haftung nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen. Für Folgeschäden, die aus solcherart Beratungen oder anderer Leistung entstehen, haftet der Verkäufer nicht.
 

21. Im übrigen gelten, sofern im Vorstehenden nichts anderes gesagt, für sämtliche Abschlüsse und die laufenden Geschäftsverbindungen die "Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwaren (Tegernseer Gebräuche) in der Fassung 1985" sowie die "Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V.".
 

22. Abweichende Bedingungen des Kunden oder der VOB haben nur Gültigkeit, wenn sie vorher von uns schriftlich bestätigt wurden. Eine Sicherheitsleistung von 5 % der Rechnungssumme gemäß VOB entfällt auf jeden Fall.
 

23. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Ggf. hat er fachgerechten Rat einzuholen.
 

24. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko gegen solche Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden an Leib oder Leben des Käufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen eingetreten sind.
 

25. Beim Verkauf von Neuprodukten an Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Beim Verkauf von gebrauchten Produkten an Unternehmen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Werden gebrauchte Produkte an Privatpersonen verkauft, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
 

Datenspeicherung
26. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu verarbeiten und an Lieferanten sowie Dritte, soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich weiterzugeben.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
 

27. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bonn, soweit es sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Gerichtsstand am Ort des Käufers festzulegen. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Besondere Gültigkeit für Kaufleute nach HGB
 

28. Soweit nicht bereits im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Trennung zwischen kaufmännischen und nichtkaufmännischem Verkehr vorgenommen worden ist, gelten folgende Ziffern nur gegenüber Vertragspartnern, welche Kaufleute nach dem HGB sind: Die Ziffern 1; 3 Abs. 3 und 4; 7 Satz 2 und 3; 9; 10; 11; 15 Abs. 1 und 3 und Ziffer 30 Abs. 1.
 

Salvatorische Klausel
29. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Klausel unwirksam ist, werden die Parteien eine wirksame Klausel vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke im Vertrag.

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